Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung: Wahl, Mitteilung und Wechsel

Ob eine Anlage ihren Strom komplett einspeist oder nur den Überschuss, ist eine Entscheidung mit Folgen für Messkonzept, Vergütung und Anmeldung. Und sie muss rechtzeitig und richtig mitgeteilt werden. Der Überblick.

Die beiden Einspeisearten

  • Überschusseinspeisung (Teileinspeisung): Ein Teil des erzeugten Stroms wird selbst verbraucht, nur der Überschuss geht ins Netz. Das ist die häufigste Variante. Im Glossar steht sie als Teileinspeisung.
  • Volleinspeisung: Der gesamte erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist, abgesehen vom Strom, der in der Anlage selbst technisch benötigt wird. Siehe Volleinspeisung.

Bei Volleinspeisung kann ein erhöhter Fördersatz in Anspruch genommen werden, bei Überschusseinspeisung gilt der gewöhnliche Fördersatz. Die aktuellen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Wir nennen sie hier bewusst nicht, da sie sich regelmäßig ändern.

Wann muss die Wahl mitgeteilt werden?

Die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung wird nicht automatisch gewährt. Der Betreiber muss sie dem Netzbetreiber mitteilen:

  • bei Neuanlagen vor der Inbetriebnahme
  • bei laufenden Anlagen bis zum 30. November eines Jahres, mit Wirkung für das folgende Jahr

Nach Einschätzung der Clearingstelle EEG|KWKG genügt dafür die Textform, ein vom Netzbetreiber vorgegebenes Formblatt ist nicht zwingend. Die Mitteilung muss nicht jedes Jahr wiederholt werden. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, auf diese Mitteilung hinzuweisen. Wird die Frist verpasst, entfällt der Vorteil in der Regel für ein ganzes Jahr.

Das Messkonzept dazu

Die Einspeiseart bestimmt, wie gemessen wird. Bei Volleinspeisung wird die Erzeugung in der Regel getrennt erfasst, bei Überschusseinspeisung misst ein Zweirichtungszähler am Netzanschluss. Planen Sie den Zählerplatz früh, siehe Zähler und Messkonzept. Die Einspeiseart gehört außerdem in den Antrag beim Netzbetreiber und in den Eintrag im Marktstammdatenregister. Widersprüche zwischen diesen Stellen sind eine der häufigsten Ursachen für Rückfragen.

Wechsel zwischen Voll- und Überschusseinspeisung

Ein Wechsel der Einspeiseart ist möglich, aber an Fristen gebunden. Viele Netzbetreiber stellen dafür eigene Erklärungen bereit. Weil sich Messkonzept und Abrechnung ändern, sollte der Wechsel mit dem Netzbetreiber abgestimmt und rechtzeitig vor dem Jahreswechsel angestoßen werden.

Ausblick auf 2027

Wie sich die Förderung neuer Anlagen ab 2027 entwickelt, hängt vom Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2027 ab. Der bisherige Unterschied zwischen den Einspeisearten kann dadurch an Bedeutung verlieren oder sich ändern. Aktuelle Hinweise finden Sie im Ratgeber EEG 2027 und Netzpaket.

Wir tragen die Einspeiseart konsistent in Antrag, Register und Fertigmeldung ein. Mehr zu unseren Leistungen

Rechner: Fristenrechner. Berechnet bis wann die Volleinspeisung vor der Inbetriebnahme mitzuteilen ist.

Häufige Fragen

Welche Einspeiseart ist die richtige?

Das hängt vom Eigenverbrauch und von den geltenden Fördersätzen ab. Wir beraten dazu nicht wirtschaftlich. Für die Anmeldung ist wichtig, dass die gewählte Art überall gleich angegeben wird.

Kann ich nachträglich auf Volleinspeisung umstellen?

Bei laufenden Anlagen ist die Mitteilung bis zum 30. November für das Folgejahr nötig. Wer die Frist verpasst, wartet ein Jahr.

Muss ich die Mitteilung jedes Jahr wiederholen?

Nach Einschätzung der Clearingstelle EEG|KWKG nicht. Zur Sicherheit empfiehlt sich eine Bestätigung des Netzbetreibers.

Quellen und weiterführende Links

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze sowie die Vorgaben und Formulare des jeweiligen Netzbetreibers. Wie wir arbeiten: Redaktionelle Grundsätze.

Konsistente Angaben von Anfang an

Wir gleichen die Einspeiseart in allen Unterlagen ab.

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