Solarspitzengesetz: 60-Prozent-Regel, negative Preise und Smart Meter
Seit dem 25. Februar 2025 gelten für neue Photovoltaikanlagen zusätzliche Regeln zur Einspeisung. Sie wirken sich direkt auf Anlagendaten, Wechselrichter-Einstellungen und Kundengespräch aus. Hier die Regeln, wie sie für Neuanlagen derzeit gelten.
Worum geht es?
Das Solarspitzengesetz ist ein Bündel von Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Ziel ist, Einspeisespitzen zu Zeiten hoher Erzeugung zu entschärfen. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder werden. Bestandsanlagen bleiben unverändert.
Steckersolargeräte sind von den meisten dieser Regeln ausgenommen. Die Regeln knüpfen an die installierte Leistung der Anlage an.
Die 60-Prozent-Begrenzung
Neue Anlagen mit EEG-Vergütung dürfen am Netzverknüpfungspunkt zunächst höchstens 60 Prozent ihrer installierten Leistung einspeisen. Diese Begrenzung entfällt, sobald ein intelligentes Messsystem mit Steuereinrichtung eingebaut und die Steuerbarkeit vom Netzbetreiber erfolgreich getestet wurde.
Je nach Leistungsklasse gelten unterschiedliche Anforderungen:
- bis 7 kWp: 60-Prozent-Begrenzung. Ein intelligentes Messsystem ist optional und hebt die Begrenzung auf, sobald es installiert und getestet ist.
- über 7 bis unter 25 kWp: Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerbox. Bis dahin gilt die 60-Prozent-Begrenzung.
- ab 25 bis unter 100 kWp: zusätzlich Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber, bis zum Einbau meist über konventionelle Steuerungstechnik wie einen Rundsteuerempfänger, daneben die 60-Prozent-Begrenzung.
- Direktvermarktung: Anlagen in der Direktvermarktung sind von der 60-Prozent-Regel ausgenommen, weil der Direktvermarkter die Steuerung übernimmt.
Maßgeblich ist die Einspeisung am Netzverknüpfungspunkt, nicht die Erzeugung der Anlage. Wer Strom selbst verbraucht oder speichert, verliert dadurch weniger. Wie die Begrenzung technisch umgesetzt wird, ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen: entweder fest am Wechselrichter oder dynamisch über ein Energiemanagementsystem.
Keine Vergütung bei negativen Börsenpreisen
Für neue Anlagen ab 2 kW installierter Leistung entfällt der Vergütungsanspruch für Strom, der in Zeiten negativer Börsenpreise eingespeist wird. Nach unserem Kenntnisstand wird dieser Ausfall am Ende der Förderdauer durch eine entsprechende Verlängerung ausgeglichen. Die Einzelheiten und Übergangsstufen regelt § 51 EEG; den aktuellen Stand sollten Sie bei Kundenfragen dort oder beim Netzbetreiber nachsehen.
Praktisch bedeutet das: Eigenverbrauch und Speicher werden wichtiger, und die Wirtschaftlichkeitsrechnung für reine Einspeiseanlagen sieht anders aus als bei älteren Anlagen.
Was bedeutet das für die Anmeldung?
Die neuen Regeln schlagen sich in den Anlagendaten nieder. Beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister sollte klar erkennbar sein:
- installierte Leistung in kWp und Wechselrichterleistung, damit die richtige Leistungsklasse angewendet wird
- ob ein intelligentes Messsystem vorhanden oder beauftragt ist
- wie die 60-Prozent-Begrenzung bis dahin umgesetzt wird
- ob die Anlage in die Direktvermarktung geht
Im Inbetriebnahmeprotokoll sollte die eingestellte Begrenzung dokumentiert sein. Fehlt sie oder passt sie nicht zu den Angaben im Antrag, gibt es erfahrungsgemäß Rückfragen.
Tipps für das Kundengespräch
- Erklären Sie die Begrenzung als zeitlich begrenzten Zustand bis zum Einbau des intelligenten Messsystems, nicht als dauerhafte Drosselung der Anlage.
- Weisen Sie auf Eigenverbrauch und Speicher hin, denn begrenzt wird nur die Einspeisung ins Netz.
- Klären Sie früh, wer den Messstellenbetreiber beauftragt, damit der Zählertausch nicht die Inbetriebnahme aufhält. Mehr dazu in Zähler und Messkonzept.
Wir prüfen die Anlagendaten auf die für Ihre Leistungsklasse nötigen Angaben, bevor der Antrag beim Netzbetreiber landet. Mehr zu unseren Leistungen
Rechner: Einspeisebegrenzung-Check. Prüfen Sie für Ihre Anlage, ob die 60-Prozent-Regel gilt und ob ein Smart Meter Pflicht ist.
Häufige Fragen
Gilt die 60-Prozent-Regel auch für Bestandsanlagen?
Nein. Die Regeln gelten für Anlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder werden. Bestandsanlagen werden nicht rückwirkend geändert.
Ab wann ist ein intelligentes Messsystem Pflicht?
Für neue Photovoltaikanlagen ab 7 kW installierter Leistung. Darunter ist es optional, hebt aber die 60-Prozent-Begrenzung auf, sobald es eingebaut und getestet ist.
Gilt das Gesetz auch für Steckersolargeräte?
Steckersolargeräte sind von den meisten dieser Regeln ausgenommen. Was für sie gilt, steht im Ratgeber Steckersolargeräte.
Quellen und weiterführende Links
- § 9 EEG 2023: Technische Vorgaben: Steuerbarkeit und Einspeisebegrenzung
- § 51 EEG 2023: Negative Preise: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Zähler und intelligente Messsysteme
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Gesetze sowie die Vorgaben und Formulare des jeweiligen Netzbetreibers. Wie wir arbeiten: Redaktionelle Grundsätze.
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Wir achten darauf, dass Anlagendaten und Antrag zu den geltenden Vorgaben passen.